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Kindertagesstätte
"Kleine Schlossgeister"

 

Ziele des Elternrates

  • Bindeglied zwischen Erziehern, Träger und Eltern
  • Kontakte zwischen den Eltern herstellen
  • Anregungen und Ideen einbringen
  • selbst Aktivitäten und Veranstaltungen organisieren
  • die Eltern zum Miteinander motivieren
  • Organisation und die tatkräftige Unterstützung bei Festen und Feiern

Der Elternrat stellt sich vor

(in Bearbeitung)

Das Gesetz

Auszug aus dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege  (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) Lesefassung vom 8. Juli 2010

§ 8 Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

(3) Die von den Elternversammlungen gewählten Personen zur Vertretung der Gruppen bilden den Elternrat der Kindertageseinrichtung. Die Anzahl der Mitglieder des Elternrates soll 15 nicht überschreiten. In Einrichtungen mit nur einer Gruppe bildet die Elternversammlung den Elternrat. Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und zwei weitere Mitglieder angehören.

(4) Der Elternrat soll in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung mitwirken, insbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, der regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung der Kinder. Darüber hinaus kann er unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften Auskunft verlangen über die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Kostenanteile und der Beiträge der Eltern sowie über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertageseinrichtung. Vertreter des Elternrates können an den Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach § 16 beratend teilnehmen. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers der Kindertageseinrichtung zu wahren. Er wirkt darauf hin, dass die Mitwirkungsrechte der Kinder nach § 7 beachtet werden.