Bedarfsgerechte Öffnungszeit:
Für das Inanspruchnehmen der Betreuung innerhalb der bedarfsgerechten Öffnungszeit benötigen wir einen Nachweis Ihres Arbeitgebers, dass Sie Ihnen in dieser Zeit kein Erholungsurlaubgewährt wird. Vordrucke bitte im Büro unserer Einrichtung, oder bei dem jeweiligen Gruppenerzieher abholen.