(3) Die von den Elternversammlungen gewählten Personen zur Vertretung der Gruppen bilden den Elternrat der Kindertageseinrichtung. Die Anzahl der Mitglieder des Elternrates soll 15 nicht überschreiten. In Einrichtungen mit nur einer Gruppe bildet die Elternversammlung den Elternrat. Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und zwei weitere Mitglieder angehören.
(4) Der Elternrat soll in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung mitwirken, insbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, der regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung der Kinder. Darüber hinaus kann er unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften Auskunft verlangen über die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Kostenanteile und der Beiträge der Eltern sowie über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertageseinrichtung. Vertreter des Elternrates können an den Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach § 16 beratend teilnehmen. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers der Kindertageseinrichtung zu wahren. Er wirkt darauf hin, dass die Mitwirkungsrechte der Kinder nach § 7 beachtet werden.
(Auszug aus dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG M-V) Lesefassung vom 08.Juli 2010)
Gruppe Kleine Sprotten
Gruppe Seesterne
Gruppe Schildkröten
Gruppe Krabben
Gruppe Seepferdchen
Wir betrachten sie als Eltern als wichtige Partner hinsichtlich unserer pädagogischen Arbeit.
Im Sinne einer gemeinsamen Verantwortung für das kindliche Wohlergehen zählt vor allem die allseitige Förderung und Unterstützung ihres Kindes. Unser Anliegen ist es, Eltern und Familien so intensiv wie möglich in die pädagogische Arbeit mit einzubeziehen. Daher ist die Transparenz unserer pädagogischen Arbeit sehr wichtig.